Glossar : Historische Begriffe
Agnat
Agnat bezeichnete im römischen Recht einen männlichen Blutsverwandten, der in ununterbrochener männlicher Linie und ehelich legitimiert von einem gemeinsamen Ahnherrn abstammt. Die Angehörigen der agnatischen Stammlinie waren ausschließlich Männer, die Agnaten – mit Ausnahme noch lebender unverheirateter und bruderloser Töchter, der Agnatinnen. Diese konnten allerdings die Agnation nicht über ihre Nachkommen fortsetzen, denn sie mussten nach einer Heirat zu ihrem jeweiligen Ehemann ziehen, ihre Kinder übernahmen dessen Familiennamen und führten dessen Linie weiter, nicht die Linie ihrer Mutter oder deren Vaters. Wikipedia
Allod , Allodifikation
Im Jahre 1717 verfügte König Friedrich Wilhelm I. das Edict vom 5.1.1717, "daß alle Adelichen Schultzen- und Bauerlehen für allodial erklärt, und der nexus feudalis aufgehoben werden soll, wenn dazu ein jährlicher Canon bewilligt wird".
Damit wurden die Lehnsgüterbesitzer von allen Lasten, speziell der Gestellung des "Lehnspferdes" befreit, stattdessen mußten sie eine jährliche Steuer von schließlich 40 Thalern pro Ritterpferd, den sog. "Lehnskanon" zahlen. Das bedeutete eine Umwandlung der Lehen in Eigentum, d.h. in Erbgüter, vererblichen Grundbesitz, Allodialeigentum. Dies wurde ergänzt durch das Edict vom 24.2.1717, welches Unklarheiten ausräumen sollte , insbesondere die Sukzessionsrechte der Gesamthänder nicht verletzten sollte. Das weibliche Geschlecht wurde in der Sukzession ausgeschlossen, Aufnahme von Hypotheken und Verkäufe an die Zustimmung der Agnaten und Gesamthänder gebunden usw. Lit. bei Tobias Schenk
Das Fideikomiss (Familienfideikomiss)
Das Fideikomiss ist eine Einrichtung des Erb- und Sachenrechtes, wonach durch Stiftung das Vermögen einer Familie - meist Grundbesitz - auf ewig ungeteilt erhalten werden sollte und immer nur ein Familienmitglied allein, der Fideikomissbesitzer und Nutzeigentümer, das Nießbrauchrecht inne hatte. Dieser erhielt nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung, Vollstreckungen in das Vermögen wegen Schulden des Inhabers waren ausgeschlossen. Dadurch blieben die vermögensrechtliche Grundlage für eine Familie und ihre soziale Stellung gesichert, selbst im Falle eines Konkurses. Das Fideikommis beruhte auf rechtsgeschäftlicher Stiftung - zum Beispiel durch testamentarische Bestimmung; die Erbfolge - in der Regel Primogenitur - legte der Stifter fest. Wikipedia
Gesamthand
Gesamthand = Nutzungsteilung : Die Nutzungsteilung an Gesamthandeigentum bedeutet die Teilung der Verfügungsgewalt über die Gesamthandsache. Früher auch als Nutzteilung, Örterung, Mutschierung bezeichnet. 1. Örterung ist die Vereinbarung, durch die Teile eines Lehens oder eines Herrschaftskomplexes Personen zur Sondernutzung zugewiesen werden. 2. Mutschierung ist die Vereinbarung bei einem gesamthänderisch besessenen Gut (Erbe, Lehen), eine Nutzungsteilung vorzunehmen. Entspricht einer Ganerbschaft, bei der die Erben nur gemeinsam über das gesamte gemeinsame Familienvermögen verfügen können – Gemeinschaft zur gesamten Hand )
Gesamtlehen = Belehnung zur gesamten Hand : Belehnung an die gesamte lehntragende Familie nach preuß. Recht (seit 1794 Allgemeines Preußisches Landrecht) bedeutete, das Lehen ist generationsübergreifender Familienbesitz, der aktuelle Lehnsträger Treuhänder seiner Kinder, Enkel und Agnaten. Die Lehnsfolge darf der Lehnsgutbesitzer nicht ändern, ihm fehlt somit das freie Testierrecht. Familie war somit ein durch Blutsverwandtschaft gekennzeichneter adliger Sippenverband, der sich durch Abstammung von einem gemeinsamen Ahnherren und durch lehnsrechtliche Verbundenheit mit einem Stammsitz (Burg, Schloss, Herrenhaus) auszeichnete. Für Familie sagte man auch Geschlecht. (Siehe bei O.M.v.Lepel)
Illata
Das Vermögen, welches die Ehefrau dem Ehemann zubringt.
Das Lehen
Im Mittelalter wurden die im Dienste eines Herzogs oder Fürsten, dem Lehnsherren, stehenden Ritter oder Ministerialen als Vasallen für Ihre zu leistenden Dienste (Teilnahme an Kriegszügen (Heerfahrt) sowie Gestellung von bewaffneten Knechten und gut gerüsteten Reitpferden (sog. Lehnspferden) und Anwesenheit am Hof (Hoffahrt)) mit der Nutznießung von Grund und Boden entlohnt. Das gegenseitige Treue- und Dienstverhältnis zwischen Lehnsherrn und Lehnsträger wird durch den Lehnseid des Vasallen begründet und bekräftigt. Nach Aufkommen der stehenden Heere erübrigte sich der ritterliche Dienst, so wurde nun in Brandenburg-Preußen statt der Gestellung von Lehnspferden eine Geldabgabe verlangt, sog. Lehnspferdegelder. Der König von Preußen verpflichtete zugleich die Lehnsträger, sich dem Offiziersdienst nicht zu entziehen, die adligen Grundherren waren angehalten, dem Landesherren Beamte und Offiziere zur Verfügung zu stellen. Das Lehen erhielt der Vasall unter der Bedingung gegenseitiger Treue zum erblichen Besitz unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an den Lehnsherrn. (nach O.M.v.Lepel sowie Wikipedia : das Lehnswesen)
Die Mutung
Lehenserneuerung, bei der die Lehnstaxe zu bezahlen war, bei der zugleich weiterhin ein wortreicher Lehnseid verlangt wurde. Der Name leitet sich ab von alt- und mittelhochdeutsch muoten gleich begehren. Unter Mutzettel wurde ein Bittschreiben verstanden, in welchem um die (Wieder-) Belehnung angesucht wurde, oder auch die Schrift des Lehnsherren, in welcher er bezeugt, dass der Lehnsmann die Belehnung bei ihm gesucht habe. Letzterer musste binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden. Nach erfolgter Belehnung erhielt der Vasall den Lehnsbrief. (s.o.)
Mediatstadt
Historisch in Preußen : dem Adel oder der Domänenverwaltung unterstellte (reichsmittelbare) Stadt.
Pertinenz, Pertinenzgut, Pertinentien
Das gemeine Recht bezeichnete äußerlich selbstständige Nebensachen, die einer Hauptsache zu dienen bestimmt sind, als Pertinentien (res pertinentes), z.B. die Schlüssel zu einem Gebäude. Pertinenzgüter waren Ländereien mit eigener Betriebsführung, deren Erträge jedoch dem Wirtschaftshaushalt des Hauptgutes zuflossen. (nach O.M.v.Lepel)
Reluition (Reluierung)
Die Wiedereinlösung (Auslösung) eines Pfandes : spez. eines verpfändeten Gutsbesitzes. Das Recht sein versetztes Pfand wieder einzulösen bzw. die Einlösung selbst.